Monatstipp Februar 2012

Steuerliche Berücksichtigung Ihrer Kinder

Die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten wurde zum 01.01.2012 vereinfacht. Auch hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder auf eine neue Grundlage gestellt.

Kinderbetreuung
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung von 1.1.2012 die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten von Kinderbetreuungskosten vollständig neu geregelt. Ein Abzug der Kinderbetreuungskosten kommt nach der Neukonzeption vereinfachend nur noch als Sonderausgaben in Betracht.
Wegen des Wegfalls der Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten kommt es auch nicht mehr auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) an. Der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten scheidet somit künftig aus.

Die Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber blieb unverändert.

Volljährige Kinder
Der Gesetzgeber hat die Einkommensgrenze für volljährige Kinder i. H. v. 8.004 EUR mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 abgeschafft. Ab dem 1.1.2012 können Kinder unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge entfällt. Kinder werden künftig grundsätzlich bis zum Abschluss ihrer erstmaligen Berufsausbildung bzw. ihres Erststudiums berücksichtigt. Auch darüber hinaus können sie (bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres) anerkannt werden, sofern sie keiner schädlichen Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgehen.
Zulässig sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (i. S. d. §§ 8, 8a SGB IV) – sie beeinträchtigen die steuerliche Anerkennung als Kind also nicht.

Der Wegfall der Einkommensprüfung währen der Ausbildung erspart Eltern, Finanzämtern und Familienkassen künftig zwar viel Arbeit – von einer bedingungslosen Vereinfachung kann in Anbetracht der neu geschaffenen Erwerbstätigkeitsprüfung aber nicht gesprochen werden. Dennoch ist die Neuregelung ein Schritt in die richtige Richtung: Während die frühere Einkommensprüfung die Mehrzahl der volljährigen Kinder erfasste, wird die neue Erwerbstätigkeitsprüfung erst nach Abschluss des Erststudiums bzw. der Erstausbildung erforderlich.

Anhand Ihrer persönlichen Umstände, berate ich Sie gern individuell zu den Details der Neuregelung.

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