Die Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 hat einen neuen, jährlichen Stichtag gebracht: den 15. Dezember eines jeden Jahres.
Ihre Bank verrechnet vorgetragene oder unterjährig entstandene Verluste mit laufenden Kapitalerträgen (in sog. Verlusttöpfen) und behält in diesen Fällen keine Kapitalertragsteuer/ Solidaritätszuschlag von den Erträgen ein.
Besteht am Jahresende per Saldo noch ein Verlust, wird dieser durch die Bank ins Folgejahr übertragen und mit künftigen Erträgen verrechnet. Es sei denn, Sie beantragen unwiderruflich bis 15.12. Ihre Verlustbescheinigung bei der Bank.
Dann bescheinigt Ihnen die Bank den nicht verrechneten Verlust und Ihr Verlusttopf bei der Bank beträgt zu Jahresbeginn wieder 0 €. Die nun für das laufende Jahr bescheinigten Verluste können mit Erträgen bei anderen Banken oder aus anderen Kapitalerträgen in Ihrer Einkommensteuererklärung verrechnet werden. Übersteigen die Verluste die übrigen Erträge, stellt das Finanzamt den Verlust gesondert fest und Sie können diesen vor- oder zurücktragen.
Steuerbescheinigung 2011
Grundsätzlich sind seit 01.01.2009 Kapitalerträge mit Einbehalt der Kapitalertragsteuer/ Solidaritätszuschlag durch die Bank abgegolten (ugs. Abgeltungsteuer). D.h. diese bleiben bei der Einkommensteuer außer Ansatz. Allerdings ist die Abrechnung mit dem Finanzamt in einigen steuerlichen Konstellationen durchaus sinnvoll und sollte auf keinen Fall vergessen werden – z. B.:
- wenn Ihr individueller Steuersatz unter 25 % liegt oder
- wenn Steuer abgeführt wurde, obwohl der Sparer-Freibeträge nicht ausgeschöpft ist.
In solchen Fällen müssen Sie die entsprechenden Steuerbescheinigungen beantragen, um diese mit Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen zu können. Sie wird nur noch auf ausdrücklichen Wunsch durch die Banken ausgestellt.
Haben Sie also bei verschiedenen Banken Depots, Tagesgelder, Bausparverträge und andere Kapitalanlagen, sollten Sie bei allen Banken eine Steuerbescheinigung beantragen.
Freistellungsaufträge
Bis zur Freibetragsgrenze von 801 € (Ledige) und 1.602 € (Verheiratete) bleiben Veräußerungsgewinne, Dividenden und Zinserträge steuerfrei. Bis zur Höhe des hinterlegten Freibetrags, führt die Bank dann keine Steuern auf Kapitalerträge ab.
Darüber hinaus kann der Abzug von Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag durch eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung verhindert werden. Bspw. bei Kindern oder Rentnern, deren Einkünfte unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von 8.004 € p.a. liegen, kann so der Abzug von Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag verhindert werden. Sie gilt für 3 Jahre und erspart dem Steuerpflichtigen die Mühe, sich über die Einkommensteuererklärung die Steuern zurück zu holen.
Individuelle Auskunft dazu erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater.



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