Monatstipp Oktober 2011

Unternehmensnachfolge – Vorsorgeverfügung, Testament, Notfallplan

Speziell in Unternehmerfamilien steht häufig die gesamte Existenz des Unternehmens, der Arbeitsplätze als auch der Familie auf dem Spiel, wenn bei Ausfall des Unternehmers durch Erkrankung oder dem Tod keine angemessene Vorsorge getroffen ist. Daher ist frühzeitig unter Einbeziehung von Spezialisten (Anwalt, Notar, Steuerberater) ein geeignetes Konzept für „den Fall des Falles“ zu entwickeln.

Die wesentlichen Bausteine für ein solches Konzept sind:

  • Testament zur Regelung des Erbfalls abweichend von der gesetzlichen Erbfolge, auch Vermächtnisse, Vor- und Nacherbschaften, Versorgung bestimmter Personen. Gegebenfalls die Einsetzung eines Testamentvollstreckers, um zu sichern, dass die im Testament getroffenen Bestimmungen auch zur Ausführung kommen.
  • Regelungen im Gesellschaftsvertrag: Auch zur Absicherung bei Erbfällen von Mitgesellschaftern!
  • Einrichtung von Vollmachten über den Tod hinaus für alle Bankkonten, direkt bei der Bank
  • Notarielle Vertretungsvollmacht für den rechtsgeschäft- und vermögensrechtlichen Bereich. Oft setzen sich die Eheleute gegenseitig ein. Ist auch der Fall geregelt, falls beide nicht mehr handlungsfähig sind?
  • Notarielle Vertretungsvollmacht für den persönlichen Bereich (Patientenverfügung). Auch hier bedarf es einer Regelung für den Fall, dass beide nicht entscheiden können. Die eigentliche Schwierigkeit besteht v.a. darin, genau zu bestimmen, was im Fall des Komas oder einer Hirnschädigung im Sinne der beiden zu tun ist. Dazu bedarf es zumeist intensiver Gespräche möglichst unter Einbeziehung eines Notars, da solche Situationen schwer vorzudenken sind.
  • Erstellung eines „Notfallordners“, besonders für den Fall, dass beide Eheleute nicht mehr verfügbar sind. Was ist zu regeln? Wo befindet sich das Testament? Welche steuerlichen Angelegenheiten gibt es und wer ist der steuerliche Berater. Für welche Versicherungen ist dort der Ansprechpartner. Schließlich haben etliche Versicherungen auch Meldefristen, sonst können sie die Leistungen verweigern.

Hinweis:
Der Unternehmer sollte mindestens einmal jährlich prüfen, ob die Listen und Unterlagen noch aktuell sind.

Damit die gewünschten Regelungen auch sicher zur Anwendung kommen, können die Vorsorgeurkunden im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden und das Testament kann bei Gericht verwahrt werden.

Mehr finden Sie u.a. hier.

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