Eltern können die Beiträge ihrer Kinder für die Kranken- und Pflegeversicherung auch dann von der Steuer absetzen, wenn der Nachwuchs diese aus eigener Tasche zahlt.
Solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht – etwa während der Ausbildung oder des Studiums -, können die Beiträge uneingeschränkt als Sonderausgaben abgerechnet werden. Entscheidend sei, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachkommen.
Eltern sollten bei ihrer Steuererklärung nachrechnen, ob es sich lohnt, die Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder anzugeben. In der Regel seien die steuerlichen Vorteile für die Eltern größer, da die Kinder in der Ausbildung oder während des Studiums nur wenige oder gar keine Steuern zahlen müssen.



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