Monatstipp April 2011

Steuerfreier Sachbezug in Abgrenzung zu steuerpflichtigen Barlohn

Verbindet der Arbeitgeber eine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden, liegt keine Barlohnzahlung sondern ein Sachbezug i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG vor (Änderung der Rechtsprechung durch BFH, Urteil v. 11.11.2010, VI R 27/09).

Hintergrund
Ein Arbeitgeber räumt seinen Arbeitnehmern das Recht ein, auf seine Kosten bei einer Vertragstankstelle gegen Vorlage einer elektronischen Karte zu tanken. Auf der Karte waren die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und der Höchstbetrag von 44 EUR gespeichert. Bei der Lohnsteuer der Arbeitnehmer wurde diese Zuwendung nicht erfasst, da der Arbeitgeber darin einen Sachbezug sah, für den die monatliche Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht überschritten war. Das Finanzamt nahm hingegen eine Barlohnzuwendung an und erließ einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer. Das Finanzgericht gab zunächst dem Finanzamt Recht.

Entscheidung
Der BFH sah das anders. Er ging wie der Arbeitgeber davon aus, dass die Arbeitnehmer einen steuerbefreiten Sachlohn bezogen haben.
Die Frage, ob eine Barlohnzuwendung oder ein Sachbezug vorliege, entscheide sich allein nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen könne. Die Unterscheidung sei nach dem vom Arbeitgeber zugesagten Vorteil selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, lägen daher Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz blieben.
Habe der Arbeitnehmer hingegen auch einen Anspruch darauf, anstelle der Sache selbst den Wert der Sache in bar ausbezahlt zu bekommen, liege stets eine Barlohnzuwendung vor – und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber keine Barzahlung leiste, sondern die Sache selbst zuwende.
Nach diesen Grundsätzen könnten die an die Arbeitnehmer ausgegebenen Tankkarten nicht als Barlohnzuwendungen qualifiziert werden. Vielmehr seien Sachbezüge anzunehmen, weil die Arbeitnehmer lediglich berechtigt gewesen seien, bei der Vertragstankstelle
auf Kosten der Sozietät Treibstoff zu beziehen.

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