Auch wenn der Gesetzgeber das Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) zur Steuerbarkeit von Erstattungszinsen mit dem Jahressteuergesetz 2010 wieder kassiert hat, wonach Erstattungszinsen i.S. V. § 233a AO beim Empfänger nun doch der Besteuerung unterliegen, lohnt sich die Zahlung von strittigen Steuern.
Auch bei streitigen Steuern sollte stets die Zahlung erwogen werden. Eine garantierte 6 % Verzinsung p.a. ist derzeit auf den Kapitalmärkten nur schwerlich erzielbar. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist.

Beispiel:
Kosten für ein Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 € wurden 2008 vom Finanzamt nicht anerkannt und führten zu einer höheren Steuerzahlung für 2008. Bei einem Steuersatz von 42 % sind das 525 € Steuererstattung, die nun aufgrund der geänderten Rechtssprechung von den Finanzämtern erstattet werden. Die Verzinsung beginnt für 2008 am 01.04.2010 und ergibt zum 31.03.2011 30 € Zinsen zusätzlich zu der Steuererstattung.
Entgegen einem häufigen Vorurteil ist die Zahlung streitiger Steuern weder mit einem rechtlichen noch einem faktischen Anerkenntnis verbunden. Die Zahlung schmälert die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens in aller Regel nicht. In vielen Fällen verschafft sie dem Steuerpflichtigen aber einen psychologischen Vorteil: Die Ungewissheit über eine drohende zukünftige Belastung ist beseitigt. Der Streit kann mit Ruhe und Ausdauer geführt werden.
Ist die Erfolgsaussicht hoch, winkt die großzügige Rendite. Ist die Erfolgsaussicht gering, droht die hohe, nicht abzugsfähige Zinsbelastung (aktuell ist die Frage zur Revision beim BFH), wenn die Steuern nicht bezahlt werden. In beiden Fallkonstellationen ist die Zahlung sinnvoll.
Entscheidend für die Zahlungsfrage ist somit in erster Linie die Liquidität des Steuerpflichtigen. Ist er liquide, ist die Steuerzahlung lediglich eine ratsame Umschichtung in seinen Kapitalanlagen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollte somit regelmäßig den Fällen vorbehalten bleiben, in denen der Steuerpflichtige nicht zahlungsfähig oder die Liquidität für andere Zwecke gebunden ist.
Angesichts der u.U. mehrjährigen Dauer eines finanzbehördlichen Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens sollte die Zahlungsfrage auch in laufenden Verfahren stets neu gestellt werden. Die Zahlung streitiger Steuern ist auch dann möglich, wenn die Aussetzung der Vollziehung zunächst gewährt wurde. Eine ,,Zwangsaussetzung” ist der Finanzbehörde verwehrt.
Schließlich kann die Zahlung auch zum Druckmittel werden: Insbesondere in größeren Streitfällen erlebt der Steuerpflichtige mitunter, dass die Zahlung die Bearbeitung des Falles beschleunigte, denn die Finanzverwaltung zahlt nur ungern diese Zinsen.



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