Monatstipp Februar 2011

Verbilligte Vermietung an Angehörige

Bei der Vermietung an Angehörige ist oft das Ziel, bei geringen Mieteinnahmen, die Kosten zu 100 % geltend zu machen. So soll ein steuerpflichtiger Gewinn niedrig gehalten werden oder gar ein Verlust die Steuer senken.

Die verbilligte Vermietung einer Wohnung gilt zukünftig nach dem geänderten § 21 Abs. 2 EStG bereits dann als vollentgeltlich, wenn der Mietzins mindestens 2/3 (66 %) der ortsüblichen Miete beträgt. Ein über diesen Betrag hinausgehender Mietzins gilt als vollentgeltlich und berechtigt insgesamt zum Werbungskostenabzug. Das hat in der Praxis
zwei Konsequenzen:

1. Die verbilligte Vermietung von Wohnraum beträgt weniger als 66 % der ortsüblichen Miete: Generelle Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil – ohne Prüfung einer Totalüberschussprognose.

2. Die verbilligte Vermietung von Wohnraum beträgt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete: Die Vollentgeltlichkeit wird angenommen und 100 % Werbungskostenabzug zugelassen.

Die bislang vorgenommene Überschussprognoserechnung bei verbilligter Vermietung im Bereich von 56 bis 75% entfällt dadurch komplett.

Bislang wurde die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, sofern das Entgelt für die Überlassung von Wohnraum weniger als 56 % der ortsüblichen Miete betrug. Bei der bisherigen bis 75%-Grenze muss der Vermieter derzeit und
noch bis 31.12.2011 eine Überschussprognose bei Mietverlusten erstellen.

Ab dem 1.1.2012 soll dies nicht mehr erforderlich sein. Sollten Sie Mietverträge mit Angehörigen abgeschlossen haben, ermitteln Sie die ortsübliche Miete, prüfen Ihre vereinbarte Miete und optimieren diese ggf. mit meiner Hilfe zukünftig.

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