Die Ein-Prozent-Regel ist ungünstig, wenn Sie Ihr Auto zu deutlich mehr als 50 % beruflich einsetzen. Ein Fahrtenbuch hingegen kostet einige Mühe. Besonders ärgerlich ist es, wenn es dann von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wird.
Manche sparen sich hier Zeit, indem sie Abkürzungen verwenden. Das geht zwar prinzipiell schon, so ein aktuelles Urteil. Aber nur, wenn die „gebrauchten Kürzel entweder aus sich selbst heraus verständlich sind oder aber auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt werden.“ Einfach nur Autokennzeichen angeben wie z. B. 12.10.: PIR; 15.10.: MEI, das reicht nicht. Der Hinweis „siehe Stundenzettel“ reicht jedoch nicht (FG Hamburg 17.01.07, EFG 07, 669). Denn – so das Gericht: „Es ist nicht Aufgabe des Finanzamts, mühsam und zeitaufwendig Fahrtenbucheintragungen und Reisekostenabrechnungen bzw. Arbeitszeitnachweise in Deckung zu bringen“.
Kein Problem ist aber zum Beispiel die Angabe „20.11. OBI in DD“.
Und noch ein Hinweis: Mehrtägige Eintragungen sind auch tabu. „22.10-24.10. HRO“, „10.12.-14.12. GAP (…)“ reicht also nicht.
Tipp:
Nutzen Sie elektronische Fahrtenbücher, die mittlerweile auch GPS gestützt arbeiten und den persönlichen Einsatz auf ein Minimum reduzieren. Lassen Sie sich nicht von den Anschaffungskosten abschrecken, entscheident ist der Steuervorteil gegenüber der Ein-Prozent-Methode.
Die weiteren Fahrtenbuch-Anforderungen der Finanzverwaltung im Überblick:
- Bei dienstlichen Fahrten sind grundsätzlich folgende Angaben erforderlich: Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Fahrt, Reiseziel, bei Umwegen auch die Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchter Geschäftspartner.
- Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometer Angaben. Für Fahrten zwischen Wohnung undArbeitsstätte reicht jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch aus.
- Aus dem Fahrtenbuch muss sich zweifelsfrei ermitteln lassen, wie das Verhältnis der übrigen Fahrten zu den privaten Fahrten ist.
- Die dienstlich/beruflich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken sind gesondert und laufend aufzuzeichnen.
- Die Fahrtenbuchführung muss lückenlos über die gesamte Zeit der Fahrzeugnutzung (im Kalenderjahr) erfolgen. Sie kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden.
- Anstelle des Fahrtenbuchs kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen.
- Die Art, Umfang und Höhe der Fahrzeugaufwendungen müssen durch Belege nachgewiesen sein.