Monatstipp Mai 2010

Steuern sparen bei der Scheidung

Die Folgen von Trennung und Scheidung sind für beide Ehegatten verträglich zu gestalten. Die Kosten der Scheidung schlagen dabei zusätzlich zu Buche. Hier aber gibt es Möglichkeiten, durch die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen Einkommensteuer zu sparen.

Welche Kosten sind abzugsfähig?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) können die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Selbiges gilt für Schuldzinsen zur Finanzierung dieser Ausgaben.

Außergewöhnliche Belastungen?
Diese können nach § 33 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung des Steuerpflichtigen übersteigen.

Zumutbare Eigenbelastung?

*Zumutbare Eigenbelastung?*

D.h. ein kinderloses Paar lässt sich scheiden und der Mann verdient 60.000 €, die Frau 50.000 €. Bei Ihm beträgt die zumutbare Belastung 3.600 € (6% von 60.000 €) und bei ihr 2.500 € (5 % von 50.000 €).

Wann sind die Kosten abzugsfähig?

Es kommt auf den Abflusszeitpunkt der Kosten an, sprich die tatsdächliche Zahlung. Da die zumutbare Belastung jährlich neu ermittelt wird, sollten die Kosten möglichst nur in einem Jahr entstehen.

Die Kosten bspw. einer außergerichtlichen Einigung, die z.B. bei Abschluss einer Scheidungsvereinbarung entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Für den Fall der Fälle, lassen Sie sich im Vorfeld von uns beraten!

« zurück