Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35 a EStG)

Privatausgaben steueroptimal geltend machen

Seit dem 1.1.2009 können Sie im Rahmen der Steuerförderung Aufwendungen für folgende private Leistungen im In- und EU/EWR-Ausland steuerlich geltend machen:

Art der Dienstleistung Regelung bis 2008
Regelung ab 2009

1. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis

    als Mini-Job

 10%, max. 510 €

20%, max. 510 €

2. HaushaltsnahesBeschäftigungsverhältnis

    sozialversicherungspflichtig

12%, max. 2.400 €

20%, max. 4.000 €

3. Haushaltsnahe Dienstleistungen

20%, max. 600 €

20%, max. 4.000 €

4. Handwerkerleistungen

20%,

max. 600 €

20%,

max. 1.200 €

Eine Handwerkerrechnung über 4.400 € in der 4.000 € auf die Arbeitskosten entfallen, ergibt sich eine Steuerersparnis von 800 € (20 % der abzugsfähigen Kosten).

Beispiele

  1. Als haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gelten u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern (soweit keine Kinderbetreuungskosten) usw.
  2. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse können Sie auch in Anspruch nehmen, für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die Ihnen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, soweit die Aufwendungen denen einer Haushaltshilfe entsprechen.
  3. Zu den Handwerkerleistungen gehören u. a.
    - Malerarbeiten u.ä. von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und –rohren
    - Reperatur oder Austausch von Fenstern, Türen oder bspw. Bodenbelegen (Laminat-/Parkettverlegung),
    - Reparatur und Wartung von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
    - Aufbau oder Austausch von Einbauküchen,
    - Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten (Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, TV sowie Personalcomputern (keine Mittnahme der Geräte für Reperatur)),
    - Modernisierungsmaßnahmen am Eigenheim bzw. in Mietwohnung (soweit nicht vom Eigentümer getragen),
  4. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen u.a.
    • Aufwendungen für Reinigungsarbeiten (z. B. Fensterputzer), Winterdienst, Aufwendungen für den Gärtner, Tapezierer, Maler (Innenwände), Hausmeisterservice usw.
    • Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme (nur Arbeitskosten),
    • die in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesenen haushaltsnahen Dienstleistungen.

Denken Sie dran:

  • Rechnung ausstellen lassen.
  • Rechnung prüfen:
  • auf getrennten Ausweis von Lohn- und Materialkosten,
  • bei Vereinbarung von Pauschalpreisen für Lohn- und Material: Auf Ergänzung der Rechnung um einen geeigneten Zusatz achten, etwa wie folgt: “Im Rechnungsbetrag in Höhe von…. EUR sind Materialkosten in Höhe von…. EUR enthalten”.
  • bei Renovierungsarbeiten: Ggf. Aufteilung der Leistungen in “Innen- und Außenarbeiten”.
  • bei Pflegeleistungen: Pflegestufe checken bzw. beim Sozialversicherungsträger Anträge stellen
  • Korrekte Rechnung über Bank begleichen.
  • Überweisungsbeleg mit Rechnung zur Prüfung durch die Finanzbehörden aufbewahren.
  • Wohnungseigentümer und Mietern sollten auf Ausweis der begünstigten Leistungen in der Nebekostenabrechnung durch die Hausverwaltung achten!

Nicht begünstigt ist z.B. die Grabpflege.

Ggf. Fragen Sie vorher im Steuerbüro nach, ob die zu beanspruchende Dienstleistung als Haushaltsnah gilt oder was Sie ggf. bei der Rechnungslegung beachten sollten.