Mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 hat sich für Kapitalanleger einiges geändert. Kursgewinne, Zinserträge und Dividenden werden jetzt pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Wenn ein entsprechender Freistellungsauftrag vorliegt, bleiben Erträge bis zum Sparerpauschbetrag von 801 Euro (Verheiratete 1.602 Euro) steuerfrei.
- wenn Ihr individueller Steuersatz unter 25 % liegt,
- für die Verlustverrechnung über mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken,
- für die Verrechnung mit Altverlusten vor 2009 oder bspw.
- bei Thesaurierungen ausländischer Investmentfonds.
In solchen Fällen müssen Sie seit 2009 die entsprechenden Steuerbescheinigungen selber beantragen, um diese mit Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen zu können. Sie wird nur noch auf ausdrücklichen Wunsch ausgestellt und muss bei Ihrer Bank beantragt werden.
Verlustbescheinigung
Mit der Verlustbescheinigung kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Verrechnung mit Kapitalerträgen zwischen unterschiedlichen Kontoverbindungen innerhalb einer Bank und/oder von anderen Banken erfolgen. Zur Verrechnung führen die Banken so genannte Verlustverrechnungssalden/Verlustverrechnungstöpfe. Diese beziehen sich auf jeweils ein Konto bzw. Depot. Es gibt einen Verlustverrechnungstopf für Aktiengeschäfte und einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf für alle anderen Kapitalerträge. Wenn in einem der beiden Töpfe am Jahresende per saldo ein Verlust bleibt, wird dieser automatisch ins Folgejahr übertragen. Möchten Sie die angelaufenen Verluste jedoch für eine Verrechnung mit anderen Konten nutzen, müssen Sie laut Gesetz bis spätestens 15.12.2009 die Ausstellung einer Verlustbescheinigung beantragen. Dann werden die Salden in der Jahressteuerbilanz ausgewiesen und die entsprechenden Verlustverrechnungssalden zum Jahreswechsel auf null gestellt.
Freistellungsaufträge
Freistellungsaufträge gelten ohne Anweisung unverändert weiter, falls Sie nicht schon bei der Ausstellung ein Enddatum eingegeben haben. Bis zur Freibetragsgrenze von 801 Euro (Ledige) und 1.602 Euro (Verheiratete) bleiben Veräußerungsgewinne, Dividenden und Zinserträge steuerfrei.