Seit dem 1.1.2009 können Sie im Rahmen der Steuerförderung Aufwendungen für folgende private Leistungen im In- und EU/EWR-Ausland steuerlich geltend machen:
Art der Dienstleistung | Regelung bis 2008 | Regelung ab 2009 |
1. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis als Mini-Job | 10%, max. 510 € | 20%, max. 510 € |
2. HaushaltsnahesBeschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig | 12%, max. 2.400 € | 20%, max. 4.000 € |
3. Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20%, max. 600 € | 20%, max. 4.000 € |
4. Handwerkerleistungen | 20%, max. 600 € | 20%, max. 1.200 € |
Bsp.:
Handwerkerrechnung mit 4.000 € Arbeitskosten – 20 % der Kosten sind 800 € Steuerersparnis, 2008 mindern nur 600 €, ab 2009 800 € die Steuerlast.
- Als haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gelten u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern (soweit keine Kinderbetreuungskosten) usw.
- Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse können Sie auch in Anspruch nehmen, für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die Ihnen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, soweit die Aufwendungen denen einer Haushaltshilfe entsprechen.
- Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören u. a. Aufwendungen für Reinigungsarbeiten (z. B. Fensterputzer), Winterdienst, Aufwendungen für den Gärtner, Tapezierer, Maler (Innenwände), Hausmeisterservice usw.
- Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme (nur Arbeitskosten).
Denken Sie dran:
- Rechnung ausstellen lassen.
- Rechnung prüfen:
- auf getrennten Ausweis von Lohn- und Materialkosten,
- bei Vereinbarung von Pauschalpreisen für Lohn- und Material: Auf Ergänzung der Rechnung um einen geeigneten Zusatz achten, etwa wie folgt: “Im Rechnungsbetrag in Höhe von…. EUR sind Materialkosten in Höhe von…. EUR enthalten”.
- bei Renovierungsarbeiten: Ggf. Aufteilung der Leistungen in “Innen- und Außenarbeiten”.
- bei Pflegeleistungen: Pflegestufe checken bzw. beim Sozialversicherungsträger Anträge stellen
- Korrekte Rechnung über Bank begleichen.
- Überweisungsbeleg mit Rechnung zur Prüfung durch die Finanzbehörden aufbewahren.
- Wohnungseigentümer und Mietern sollten auf Ausweis der begünstigten Leistungen in der Nebekostenabrechnung durch die Hausverwaltung achten!