Monatstipp Mai 2009

Progressionsvorbehalt beim Elterngeld einplanen

Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, es erhöht aber durch den Progressionsvorbehalt den persönlichen Steuersatz. Eltern sollten diese versteckte Steuerlast frühzeitig einplanen.

Kommt der Nachwuchs, ist die Freude groß und das Geld oft rar. Auch der Staat gratuliert und fördert junge Familien ab dem Monat der Geburt mit dem Elterngeld.
Eltern erhalten die Förderung zwar steuer- und abgabenfrei (§ 3 Nr. 67 EStG), müssen aber mit der Erhöhung ihres persönlichen Steuersatzes rechnen. Der Grund: Das Elterngeld unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Zur Ermittlung des Steuersatzes wird der staatliche Förderbetrag dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Der so ermittelte Prozentsatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (ohne das Elterngeld) angewendet.
Mit dem Steuerbescheid steht vielen Eltern eine teure Überraschung ins Haus. Rund 10 % des bezogenen Elterngelds werden dann als Steuernachzahlung fällig.

Beispiel: Ein zusammenveranlagtes Ehepaar erhält im Jahr 2007 ganzjährig Elterngeld in Höhe von monatlich 1.300 Euro. Die folgende Tabelle zeigt die finanzielle Mehrbelastung in verschiedenen Einkommensklassen:

zu versteuerndes Einkommen
30.000 €    50.000 €    70.000 €
 Steuer ohne Elterngeldprogression
  3.084 €
   8.542 €
14.916 €
 Steuer mit Elterngeldprogression
 4.778 €
10.240 €
16.781 €
 Mehrbelastung  1.694 €
 1.698 €
 1.865 €

Eltern sollten sich also frühzeitig einen entsprechenden Betrag des Elterngeldes zurücklegen um eine spätere Mehrbelastung ausgleichen zu können. Zudem ist zu beachten: Erhalten die Eltern Progressionseinkünfte von mehr als 410 Euro jährlich, sind sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (sog. Pflichtveranlagung, § 46 EStG).

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