Monatstipp März 2009

Höheres Elterngeld durch Lohnsteuerklassenwechsel

Ehegatten dürfen vor der Geburt eines Kindes nach zwei Urteilen vom LSG Nordrhein-Westfalen (v. 12.12.2008, L 13 EG 40/08 und v. 16.1.2009, L 13 EG 51/08) in die „ungünstige“ Steuerklasse wechseln, um damit anschließend mehr Elterngeld zu erhalten. Dies kann sich per Saldo auszahlen. Die Urteile sind nicht rechtskräftig, da das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.

Beispiel:
Der Ehemann hat monatlich 3.000 EUR brutto und über die Steuerklasse III nach Abzug von Sozialabgaben netto rund 2.100 EUR. Seine Frau mit einem Bruttolohn von 1.800 EUR hat über die Klasse V netto 928 EUR. Bleibt sie nach der Geburt ihres Kindes zu Hause, gibt es (928 EUR x 67 % =) 621 EUR Elterngeld.

Tauscht das Paar die Steuerklasse, bekommt sie netto 1.418 EUR und damit 950 EUR Elterngeld. Das macht pro Monat immerhin 329 EUR aus. Die bleiben steuerfrei und unterliegen nur dem Progressionsvorbehalt.

Ergebnis: Wird der Steuerklassenwechsel frühzeitig bei der Nachwuchsplanung eingesteuert, kann über diese Anpassungsmaßnahme u. U. das Nettoeinkommen sogar über den gesamten 12-Monats-Zeiraum entsprechend erhöht werden, der für die Bemessung des Elterngelds zugrunde gelegt wird. Im Beispielfall würde das Ehepaar dann 12 Monate lang ein höheres Elterngeld von 329 EUR pro Monat erhalten. Gleichzeitig mit Geburt des Kindes sollte die Lohnsteuerklasse wieder auf den alten Stand zurückgesetzt werden (der Alleinverdiener nimmt nun wieder die Steuerklasse III und erhält wieder höheres Nettoeinkommen). Dies hat dann keine Auswirkung mehr auf den staatlichen Zuschuss.

Die Regeln beim Elterngeld
Hintergrund für den Streit ist die Vorschrift, dass sich die Höhe des Elterngelds nach dem in den letzten 12 Monaten durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen richtet und 67 % hiervon beträgt, höchstens 1.800 EUR und mindestens 300 EUR im Monat (§ 2 Abs. 1 und Abs. 7 BEEG).
Zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens bei nichtselbstständiger Arbeit wird der laufende Arbeitslohn (ohne sonstige Bezüge) um folgende Beträge gekürzt:

  • darauf entfallende Steuern,
  • Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung,
  • 1/12 des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.

Als Grundlage dienen die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, haben ein Lohnsteuerklassenwahlrecht

Die richtige Klassenwahl
Da nach der Geburt des Kindes häufig die Mutter ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend einstellt, die wegen geringeren Arbeitslohns in die Steuerklasse V eingruppiert ist, kann es sich lohnen, eine Änderung der Steuerklassen vorzunehmen.
Folge: die Ehefrau kann durch eine andere Steuerklasse höhere Nettoeinnahmen im für die Bemessungsgrundlage heranzuziehenden 12-Monatszeitraum erzielen und das Elterngeld erhöht sich in Anlehnung an den höheren Nettolohn entsprechend.
Allerdings darf im Kalenderjahr nur einmal gewechselt werden und es kommt keine rückwirkende Änderung der Steuerklassen in Betracht, sodass sich das Paar frühzeitig um eine Änderung ihrer Lohnsteuerkarten bemühen sollte.

Wechselt die (schlechter verdienende) Mutter auf die Steuerklasse III, ist der staatliche Zuschuss anschließend höher. Allerdings muss der andere Partner dann erst einmal Netto-
Einkommenseinbußen hinnehmen – aber nur temporär. Denn die spätere
Steuererklärung führt dann zu einer entsprechenden Erstattung und egalisiert den vorherigen Nachteil.

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