Monatstipp April 2009

Verzugszinsen gegen säumige Kunden

Bei Zahlungsverzug eines Kunden darf der Unternehmer dem Schuldner Verzugszinsen berechnen. Der gesetzliche Verzugszins beträgt gemäß § 288 BGB

  • bei Rechtsgeschäften, an denen ein andere Unternehmer und Kaufleute beteiligt sind, für Entgeltforderungen 8 % über dem Basiszinssatz,
  • bei allen übrigen Geldschulden (Verbraucher) 5 % über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz ändert sich jeweils zum 1.1. und zum 1.7. eines Jahres. Die jeweilige Veränderung wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Den aktuellen Basiszinssatz können Sie auch unter www.bundesbank.de abrufen.

Seit dem 1.1.2009 beträgt der Basiszinssatz 1,62 % (davor bei 3,19 %). D.h. kommt ein anderer Unternehmer gegen Sie in Verzug, beträgt der Verzugszins aktuell 9,62 % (1,62 % + 8 %).

Als Unternehmer müssen Sie die Balance finden und entscheiden, den eigenen Zinsschaden ausgeglichen zu bekommen, den Verzugszins als Druckmittel gegenüber dem säumigen Zahler zu benutzen und andererseits die Geschäftsbeziehung nicht unnötig zu belasten.

Was für uns die Luft zum Atmen, ist die Liquidität für Ihr Unternehmen. Nutzen Sie darum den Skonto als „Zuckerbrot“ und den Verzugszins als „Peitsche“.

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