Monatstipp Januar 2009
Krankenkassen-Einheitsbeitragssatz ab 01.01.2009 - Sonderkündigungsrecht Ja oder Nein?
Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Wirkung ab 1.1.2009 einen allgemeinen Krankenkassen-Einheitsbeitragssatz in Höhe von 15,5 % bundesweit fest.
Für die meisten Krankenversicherten wird es nun zum Teil erheblich teurer. Dies könnte Auslöser für “Wechselgedanken” bei vielen ersicherten sein. Kann man aufgrund der Beitragserhöhung die Krankenkasse wechseln? In Form eines Sonderkündigungsrechts ist das nicht möglich?
Aber was ist dann überhaupt noch möglich?
Bislang konnte bei jeder Beitragssatzerhöhung einer gesetzlichen Krankenkasse das Sonderkündigungsrecht geltend gemacht werden. So wechselte man bei Beitragserhöhungen relativ kurzfristig die Krankenkasse. Dies wird ab 1.1.2009 nicht mehr der Fall sein. Die einzelne Kasse hat keinen Einfluss mehr auf die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes. Außerdem ist ab 1.1.2009 der Beitrag wegen des Gesundheitsfonds bei allen Kassen gleich hoch. Ein Sonderkündigungsrecht macht daher mangels billigerer Alternativen ohnehin keinen Sinn mehr.
Wann besteht ab 2009 noch ein Sonderkündigungsrecht?
Das Sonderkündigungsrecht hängt daher nicht mehr von der Erhöhung des Beitragssatzes ab. Ab 1.1.2009 lösen ausschließlich Zusatzbeiträge das Sonderkündigungsrecht aus.
Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag, so besteht für deren Mitglieder das Sonderkündigungsrecht. Dasselbe gilt, wenn eine Krankenkasse ihren Mitgliedern wegen der soliden Finanzsituation der Kasse monatlich Beiträge zurückzahlen konnte (Prämienrückzahlung, Beitragserstattung), nun die Rückzahlung jedoch reduziert oder gar ganz einstellt.
Wahltarife blockieren das Kündigungsrecht vollständig
Sofern ein Kassenmitglied einen Wahltarif gewählt hat, beträgt die Bindungswirkung an die gewählte Krankenkasse allerdings drei Jahre. Während dieser besonderen Bindungsfrist ist eine Kündigung der Krankenkasse, auch im Rahmen eines Sonderkündigungsrechts, generell ausgeschlossen. Dies sollte man bedenken, bevor man sich für einen Wahltarif entscheidet.
Wie wirkt sich das Sonderkündigungsrecht aus?
Die ansonsten stets zu beachtende Bindung von 18 Monaten an eine Krankenkasse entfällt, wenn das Sonderkündigungsrecht besteht und fristgerecht angewandt wird. Die Mitgliedschaft kann in diesen Fällen bei der Krankenkasse bis zur erstmaligen Fälligkeit der (erhöhten) Zusatzbeitragserhebung bzw. der verminderten bzw. gestrichenen Prämienrückzahlung gekündigt werden.
Wann kann man die Kasse verlassen?
Die Mitgliedschaft endet bei einer Sonderkündigung stets zum Ende des übernächsten Monats, gerechnet von dem Monat an, in dem das Kündigungsschreiben des Mitglieds bei der Krankenkasse einging. Wer das Sonderkündigungsrecht fristgerecht genutzt hat, bleibt während der letzten Monate der bereits gekündigten Mitgliedschaft von den negativen Auswirkungen bezüglich des Zusatzbeitrags verschont: Der (erhöhte) Zusatzbeitrag ist von den Kündigern also nicht mehr zu zahlen.
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