Wichtige Information zur Umsatzsteuer

Erweiterung Reverse-Charge-Verfahren (RC) ab 2011

Nach § 13b UStG liegt die Umsatzsteuerschuld nicht beim Unternehmen, welches liefert, sondern beim Empfänger der Lieferung/Leistung (Reverse-Charge-Verfahren).

Ab dem 01.01.2011 wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG erweitert auf:

  • steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen;
  • Lieferungen von Gold in Rohform oder als Halbzeug, mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel,
  • steuerpflichtigen Lieferungen von Anlagegold, sowie von Goldplattierungen auf unedle Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug, mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel und
  • Umsätze von einem “Gebäudereiniger” an den anderen.

Für andere Dienstleistungen im Zusammenhang mir Sekundärrohstoffen gilt dieses RC-Verfahren nicht (bspw. Containervermietung oder Beförderung von Altmetallen)!

Aufzunehmende zusätzliche Angaben auf der Rechnung:

Bei Umsätzen, für die RC gilt, darf der leistende Unternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen. Auf der Rechnung/Gutschrift müssen folgende Zusatzangaben gemacht werden:

  • USt-ID Nr. oder Steuer-Nummer des Leistungsempfängers (unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrages) und
  • Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (z.B. „Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer. Die Steuer wird gemäß § 13 b Abs. 2 Nr. 7 UStG vom Leistungsempfänger geschuldet”).