Monatstipp Oktober 2008

Doppelte USt durch Rechnung und Gutschrift

Einführung

In einigen Branchen ist es üblich, dass der Abnehmer einer Lieferung diese prüft und
anschließend mit einer Gutschrift gegenüber dem Lieferanten den endgültigen Preis
abrechnet. Was ist aber nun, wenn der Lieferant schon eine Rechnung für die Lieferung
ausgestellt hat?

Neue Verwaltungsanweisung

Zur Beantwortung dieser Frage verweist das Thüringer Finanzministerium auf ein Schreiben
des BMF zu einer Anfrage des Verbandes Deutscher Metallhändler. Demnach liegen nach
Ansicht des BMF in diesem Fall 2 Abrechnungspapiere für eine Lieferung vor. Dies ist eins
zuviel. Der Lieferant schuldet daher sowohl die Umsatzsteuer aus der Rechnung als auch aus
der Gutschrift. Dies kann verhindert werden, wenn die Rechnung oder die Gutschrift durch
den Rechnungsaussteller mit dem folgenden Vermerk versehen wird: “Bei diesem Beleg
handelt es sich nicht um eine Rechnung/Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn. Diese
Rechnung kann nicht zum Vorsteuerabzug genutzt werden”.

Konsequenz

Die Auffassung des BMF ist in allen Fällen zu beachten, in denen Gutschriften im Sinne des
UStG erstellt werden. Das UStG versteht hierunter die Abrechnung einer Lieferung oder
Leistung durch deren Empfänger. Nicht betroffen sind hingegen interne, aus EDVtechnischen
Gründen erstellte Gutschriften sowie Rechnungskorrekturen des Leistenden, die
umgangssprachlich regelmäßig als Gutschriften bezeichnet werden. Um den doppelten
Ausweis der Umsatzsteuer zu verhindern, gibt es folgende Alternativen: a) der Aussteller der
Rechnung korrigiert diese, b) eine Gutschrift durch den Leistungsempfänger wird nicht
erstellt, c) es wird keine Rechnung, sondern nur eine Gutschrift des Kunden erstellt, d)
Rechnung oder Gutschrift werden mit dem vom BMF geforderten Vermerk versehen.

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