Monatstipp Juni 2008

Abgeltungssteuer 2009 - Steuern sparen durch Vermögensübertragung

Familien können ganz legal die 25%-ige Abgeltungssteuer- plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchesteuer – vermeiden, die von Januar 2009 an pauschal für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne gilt, indem Eltern Vermögen auf ihre Kinder übertragen.

Familien profitieren davon, dass auch Kinder den steuerlichen Grundfreibetrag von 7.664 € und den „Sparerpauschbetrag“ von 801 € pro Jahr für sich in Anspruch nehmen können. Haben Kinder sonst keine Einkünfte, etwa aus einem Ferienjob, können sie also jährlich Kapitalerträge von zusammen 8.455 € vereinnahmen, ohne dass das Finanzamt zugreift.

Bei einer Rendite von 5 % im Jahr bleibt somit angelegtes Vermögen von bis zu 169.000 € steuerfrei.

Was ist zu tun, um in den Genuss maximaler Steuerfreiheit zu kommen?

1. Die entsprechenden Vermögenswerte sind auf die Kinder zu übertragen. Es gilt allerdings einiges zu beachten. Die wichtigste Regel lautet: Geschenkt ist geschenkt. Das Kind muss der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer des übertragenen Vermögens werden. Ist dies nicht der Fall greift das Finanzamt nachträglich auf die Eltern zurück, Scheingeschenke werden ihnen nachträglich wieder angerechnet.

Zu beachten sind gleichfalls spätere Einkünfte, wenn das Kind nebenbei arbeitet (Ferienjob Oberstufe Gymnasium, Studium). Diese Einkünfte summieren sich mit den jährlichen Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen schnell zu einem erheblichen Gesamteinkommen.
Gefährdet können dann sein:
Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, Kindergeld, Bafög-Anspruch. Schon bei Einkünften des Kindes von mehr als 1.848 € drohen eventuell erste finanzielle Einbußen.

2. Eltern müssen für Ihre Kinder beim Finanzamt eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ beim Finanzamt beantragen und nach Erhalt der Bank vorlegen. Dann bleiben Zinsen, Dividenden und Kursgewinne des Kindes von bis zu 7.564 Euro im Jahr unangetastet. Erteilen Eltern der Bank im Namen ihres Kindes zudem einen „Freistellungsauftrag“, sind weitere 801 Euro pro Jahr steuerfrei.
Anders als bisher gilt dieser Freistellungsauftrag künftig nicht nur für Zinserträge und Dividenden, sondern auch für Spekulationsgewinne.

3. Ohne Nichtveranlagungsbescheinigung und Freistellungsauftrag kann über eine eigene Steuererklärung des Kindes die gezahlte Steuer zurückgeholt werden.

Bevor die genannten Schritte getätigt werden, ist also einiges zu beachten. Beratung mit dem Steuerberater ist auf jeden Fall ratsam.

Singles sind den neuen Vorschriften auch nicht wehrlos ausgeliefert. Sie können sich steuerfreie Kursgewinne sichern, indem sie vor dem Abgeltungsstichtag 1. Januar 2009 Aktien, Fonds oder niedrig verzinsliche Anleihen kaufen.

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