Monatstipp Mai 2008

Online-Handel – was ist mit den steuerlichen Aspekten

„Drei, zwei, eins …meins!“, wer kennt das nicht! Der Online-Handel verzeichnet Jahr für Jahr kräftige Zuwächse, denn immer mehr Menschen entdecken den Reiz des Verkaufs von Gegenständen auf den virtuellen Marktplätzen. An den Fiskus denken dabei vermutlich die Wenigsten. Aber wenn die Grenzen zwischen privatem Vergnügen und steuerpflichtigem Handel überschritten werden, ist er spätestens zur Stelle.

Dabei ist es wichtig zu wissen, welche Kriterien für die Einstufung maßgebend sind und welche steuerlichen Konsequenzen sich im Falle der Steuerpflicht ergeben. Wann werden so genannte Ertragssteuern wie Einkommen- und/oder Gewerbesteuer fällig und wann muss Umsatzsteuer entrichtet werden?

Steuerpflicht ja oder nein?
Als Privatperson handelt grundsätzlich derjenige, der Waren seines eigenen persönlichen Gebrauchs verkauft. Dieser Vorgang wird der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet, es liegt also kein Gewerbe vor.

Das heißt aber nicht automatisch, dass der Gewinn aus den Auktionen unversteuert bleibt. Zu einer eventuelle Gewinnbesteuerung kann es u.a. kommen, wenn zwischen kauf und Verkauf weniger als 12 Monate liegen. Da für den privaten Verkäufer aber Gewinne aus Veräußerungsgeschäften steuerfrei bleiben, wenn sie im Jahr 512 € nicht übersteigen, dürfte sich das Risiko in Grenzen halten.

Als Gewerbetreibender gilt derjenige, der selbstständig und dauerhaft bzw. wiederholt den Auktionshandel betreibt und zwar mit der Absicht, Gewinne zu erzielen. Wobei – so das Gesetz – ein Gewerbebetrieb auch dann vorliegt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist, alle anderen Voraussetzungen aber gegeben sind.

Letzlich muss für jeden Fall gesondert geprüft werden, ob der Verkauf Einkommensteuer auslöst.

Welche Steuern?
Liegt ein gewerblicher Handel vor, muss er sein Gewerbe grundsätzlich beim zuständigen Gewerbe- oder Wirtschaftsamt der Gemeinde oder Stadt anmelden. Dem Finanzamt sind die künftig voraussichtlich zu erzielenden Einkünfte mitzuteilen, damit es auf dieser Grundlage die üblichen Vorauszahlungen zur Einkommen- und Gewerbesteuer festlegen kann.

Weiterhin sollte geprüft werden, ob die so genannte Kleinunternehmerregelung für umsatzsteuerliche Zwecke sinnvoll ist, die u.a. dann gewählt werden kann, wenn der Umsatz des Vorjahres einen Betrag von 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Sie bedeutet eine Nichterhebung der Umsatzsteuer, mit der Konsequenz, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Je nach Auktionsoder Verkaufsplattform sind die individuellen Konditionen vom Nutzer zu prüfen.

Die Materie ist kompliziert und es muss immer bedacht werden, dass Nichtwissen nicht vor Strafe schützt:
Kommt ein Verkäufer seinen steuerlichen Pflichten nicht nach, gibt es spätestens dann ein böses Erwachen, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht. Und das sind längst keine Einzelfälle mehr. Deshalb empfiehlt es sich, insbesondere wenn der Verkauf von Waren im Internet größere Formen annimmt, professionellen Steuerrat einzuholen.

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