Monatstipp März 2008

Erbschaftsteuerreform - Bei Schenkungen oder Erbschaft Steuern?

Der Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuerreform vom 11.12.2007 soll noch im 1. Halbjahr 2008 in Kraft treten.

Die Änderungen beinhalten zum einen die Bewertung des gesamten Vermögens, ausgerichtet am Verkehrswert. Zum anderen soll es zu einer Verschonung des Betriebsvermögens und des übrigen Produktivvermögens durch einen Abschlag von 85 % und einen Freibetrag in “Kleinfällen” von 150.000 EUR führen. Für Mietwohngrundstücke ist ein Verschonungsabschlag von 10 % vorgesehen. Darüber hinaus sollen Personen der Steuerklasse I durch wesentlich höhere persönliche Freibeträge entlastet werden. So soll Ehegatten (sowie eingetragene Lebenspartner) ein Freibetrag von 500.000 EUR und Kindern ein Freibetrag von 400.000 EUR zustehen. Die Steuersätze in Steuerklasse II und III sollen merklich angehoben werden (30% bis 6 Mio. €, darüber 50%).

Das neue Recht soll grundsätzlich auf Erwerber anzuwenden sein, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStGE). Bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform gilt grundsätzlich das bisherige Recht weiter.

Für Erbfälle ist eine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts ab dem 1.1.2007 auf Antrag vorgesehen, allerdings unter Zugrundelegung der bisherigen niedrigeren erbschaftssteuerlichen Freibeträge.

Für Schenkungen soll das neue Recht erst für Übertragungen nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten.

Bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes sollte deshalb die Zeit genutzt werden, gemeinsam mit dem Steuerberater die günstigsten Gestaltungen und Zeitpunkte für Schenkungen herauszufinden und gegebenenfalls vor Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen entsprechende Maßnahmen zu vollziehen.

Hierzu ein Beispiel:

Beispiel 1:
Eine Immobilie ist zu Wohnzwecken vermietet und hat einen Marktwert von 1.000.000 €. Nach altem Recht wurde diese im Schnitt nur mit 650.000 € bewertet. Wird das Grundstück an 3 Kinder verschenkt waren bisher 615.000 € steuerfrei und die Steuerbelastung betrug 2.450 €.
Künftig wird die Immobilie deutlicher näher am Verkehrswert bewertet, also 1.000.000 €.
Dafür erhält sie 10 % Abschlag, da zu Wohnzwecken genutzt. Dasselbe Vermögen ist nun mit 900.000 € anzusetzen und zu besteuern. Wegen der höheren Freibeträge bei Kindern (400.000 € je Kind), fällt aber nach neuem Recht in diesem Beispiel keine Schenkungsteuer an.

Bei einer anderen Steuerklasse oder höheren Vermögenswerten, kann das aber schon wieder ganz anderes aussehen.

Stellen Sie daher Vergleichsrechnungen nach altem und neuen Recht an und nutzen die letzten verbleibenden Wochen, um ggf. die für Sie günstigere alte Rechtslage anwenden zu können!

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