Alle Steuerberaterkosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Einkünfteermittlung stehen, sind seit dem 1.1.2006 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Von dem Abzugsverbot sind somit nur die Kosten betroffen, die für das Ausfüllen der Formulare zur Einkommensteuer oder der steuerlichen Beratung zu privaten Steuern angefallen sind.
Konsequenz: Aufgliederung der Steuerberaterkosten notwendig
Achten Sie deshalb bei Erhalt der Steuerberaterrechnung darauf, dass die ausgewiesenen Gebühren eindeutig nach beruflicher und privater Sphäre aufgegliedert und die Gebühren für die private Sphäre so niedrig als möglich gehalten sind.
Beispiel: Gebührenrechnung zur Einkommensteuererklärung insgesamt 858,00 €
1. Erstellung Einkommensteuererklärung | 99,00 € | privat |
2. Werbungskostenermittlung aus nichtselbständige Tätigkeit | 126,00 € | abzugsfähig |
3. Werbungskostenermittlung aus Kapitaleinkünften | 68,00 € | abzugsfähig |
4. Überschussermittlung Vermietung und Verpachtung | 215,00 € | abzugsfähig |
5. Anlage EUR aus selbständiger gewerblicher Tätigkeit | 350,00 € | abzugsfähig |
Beratungskosten, die sowohl betrieblich als auch privat verursacht und nicht eindeutig trennbar sind, sind durch Schätzung zu trennen. So können ohne Einwand des Finanzamts z.B. Kosten für Steuerliteratur und Steuersoftware mit 50% als abzugsfähig angesetzt werden.
Nicht abzugsfähig sind insbesondere Steuerberatungskosten, die durch haushaltnahe Beschäftigungsverhältnisse, Ermittlung der Kosten für haushaltnahe Dienstleistungen veranlasst sind oder in Zusammenhang mit der Ermittlung der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer oder des Kindergeldanspruchs stehen.