Monatstipp Januar 2008

Pflegekosten als Haushaltsnahe Dienstleistungen

Pflegekosten im Seniorenheim

Entscheiden sich rüstige ältere Mitbürger lediglich altersbedingt für ein Seniorenheim, können sie für die Kosten der Dienstleistung pauschal und unabhängig von ihrer Einkommenshöhe vorrangig jährlich 624 € steuerlich berücksichtigen.

Darüber hinaus gelten nur bei einer pflege- bzw. krankheitsbedingten Heimunterbringung sämtliche Heimkosten als außergewöhnliche Belastung, jedoch unter Kürzung der „zumutbaren Belastung“.

Der Bundesfinanzhof hat in einer neuen Entscheidung den „rüstigen“ Senioren besser gestellt. Entgegen der bisherigen Auffassung des Finanzamts sind Kosten für Pflegeleistungen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Der Nachweis knüpft nicht mehr an einer besonderen ärztlich festgestellten Pflegeeinstufung oder Krankheit an.
Es genügt fortan der separate Ausweis anteiliger Pflegeleistungen, die vom Heimträger getrennt von den Logiskosten benannt werden sollen. Ein Abzug ist insoweit anzuerkennen, wie er gegenüber dem Sozialhilfeträger für Bewohner der amtlich bezeichneten Pflegestufe „0“ gewöhnlich abgerechnet wird.

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