Monatstipp Mai 2007
Firmenfahrzeug: Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung
Nach Auffassung des BFH (Urteil v. 7. 11. 2006 – VI R 19/05) spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Arbeitnehmer ein ihm vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestelltes Firmenfahrzeug auch privat nutzt mit der Folge der Versteuerung eines geldwerten Vorteils.
Denn die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Firmenfahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung (darunter fällt auch die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) führt unstreitig zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu einem Lohnzufluss.
Konsequenz: Nutzungsverbot
Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug vom Arbeitgeber mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es für Privatfahrten und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu nutzen (= Nutzungsverbot), kann nach bisheriger Auffassung der Verwaltung vom Ansatz eines nach der Bruttolistenpreisregelung ermittelten geldwerten Vorteils nur abgesehen werden, wenn
- der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbots überwacht (z. B. anhand der vom Arbeitnehmer gefertigten Aufzeichnungen über die durchgeführten Fahrten einschließlich der Kilometerstände; dabei muss es sich m. E. nach nicht zwingend um ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch handeln) oder
- wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die untersagte Privatnutzung so gut wie ausgeschlossen ist (z. B., wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abstellt und den Schlüssel abgibt).
Der BFH hat in seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Nutzungsverbot den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung nur entkräftet, wenn das Nutzungsverbot überwacht wird. Bei einer herausgehobenen Position des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers – insbesondere, wenn der Arbeitnehmer „freie Hand” hat – bestehe jedoch ein Anlass zur Überwachung des Nutzungsverbots. Gerade diese Aussagen sind bei Gesellschafter-Geschäftsführern zu beachten, denen Firmenfahrzeuge zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung stehen. Bei diesem Personenkreis sowie Arbeitnehmern in herausgehobenen Positionen scheint daher auch eine Überwachung eines (auf jeden Fall schriftlich und vom Umfang her eindeutig) ausgesprochenen Nutzungsverbots unumgänglich.
Zu beachten ist außerdem, dass durch die Anwendung der 1-%- und 0,03-%-Regelung die mögliche Privatnutzung versteuert wird. Der tatsächliche Umfang der Privatnutzung hat auf die Höhe des nach der Bruttolistenpreisregelung ermittelten geldwerten Vorteils keinen Einfluss. Ein niedrigerer geldwerter Vorteil kann sich allenfalls durch die sog. Fahrtenbuchmethode ergeben. Diese Methode kommt in der Praxis jedoch regelmäßig nicht zur Anwendung, da die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs aufwendig ist.