Konnten in der Vergangenheit Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, treten an dessen Stelle nun neue Abzugsmöglichkeiten im Werbungskosten-/Betriebsausgaben- sowie Sonderausgabenbereich.
Künftig sind 2/3 der Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung abzugsfähig, max. 4.000 EUR/Kind und Kalenderjahr. Voraussetzungen sind:
- die Eltern bzw. Erziehenden sind erwerbstätig und/oder krank bzw. behindert,
- Haushaltszugehörigkeit des Kindes,
- die Bezahlung der Kinderbetreuungskosten wird durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen
- das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. ist behindert.
Begünstigte Dienstleistungen sind z.B.:
- Unterbringung des Kindes in Kindergärten, -krippen, -horten u.ä.
- Tagesmütter bzw. Wochenmütter,
- Ganztagespflegestellen,
- Beschäftigung von Kinderpfleger/innen, Erzieher/innen u.ä.,
- Beschäftigung von Hilfen im Haushalt soweit sie ein Kind betreuen.
Achtung!
Ist der Steuerpflichtige Arbeitnehmer und ihm entstehen deshalb Kinderbetreuungskosten, können diese zusätzlich zum Arbeitnehmer – Pauschbetrag geltend gemacht werden.
In welcher Form die Kosten künftig geltend gemacht werden, dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:
Kinderbetreuungskosten: Die neue Förderung ab 2006 | |||
Möglichkeit 1 | Möglichkeit 2 | Möglichkeit 3 | |
Abzug wie Werbungskosten/ Betriebsausgaben gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG u. § 4f EStG | Abzug als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 8 StG | Abzug als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG | |
Altersgrenze der Kinder | 0-14 Jahre oder schwere Behinderung vor dem 27. (ab VZ 2007: 25.) Lebensjahr | 0-14 Jahre oder schwere Behinderung vor dem 27. (ab VZ 2007: 25.) Lebensjahr | 3-6 Jahre |
Voraussetzungen, die die Eltern erfüllen müssen | Erwerbstätigkeit bzw. bei zusammenlebenden Eltern Erwerbstätigkeit beider Elternteile | a) Alleinerziehende
b) Zusammenlebende Eltern
| Keine besonderen Voraussetzungen! wenn die beiden ersten Fördermöglichkeiten nicht erfüllt werden, z. B. bei "klassischer Allein-Verdiener-Ehe". |
Abzugsfähige Kosten | Dienstleistungen für Kinderbetreuung | Dienstleistungen für Kinderbetreuung | Dienstleistungen für Kinderbetreuung |
Abzugsfähiger Betrag | 2/3 der nachgewiesenen Aufwendungen, max. 4.000 EUR pro Kind und Kalenderjahr | 2/3 der nachgewiesenen Aufwendungen, max. 4.000 EUR pro Kind und Kalenderjahr | 2/3 der nachgewiesenen Aufwendungen, max. 4.000 EUR pro Kind und Kalenderjahr |
Nachweis der Aufwendungen | grundsätzlich durch Rechnung und Überweisungsbeleg | grundsätzlich durch Rechnung und Überweisungsbeleg | grundsätzlich durch Rechnung und Überweisungsbeleg |
Sofern keine der drei dargestellten Möglichkeiten in Betracht kommt, können womöglich Abzugsbeträge nach § 35a EStG (für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen) geltend gemacht werden. |
Da das Gesetz rückwirkend beschlossen wurde, beanstandet das Finanzamt nicht, wenn in 2006 die Nachweiserfordernisse nicht erfüllt sind und Rechnungen oder Kontobelege fehlen.
Gestaltungstipp
Freiberufler ermittelt Gewinn durch Einnahme – Überschuss Rechnung (§4 Abs.3 EStG), seine Frau ist Hausfrau und die 9 Jahre alte Tochter geht nach der Schule in den Hort. Monatliche Kosten i.H.v. 200 € summieren sich p.a. auf 2.400 €, davon 2/3 1.600 €.
Da beide erwerbstätig sein müssen, sollte die Ehefrau mind. 10 Stunden/Woche beim Ehemann in Form eines sog. 400 € – Mini -Jobs arbeiten. Zwar müssen 30 % pauschal Sozialabgaben (1.440 €/Jahr) abgeführt werden, aber durch den Betriebsausgabenabzug der nun anfallenden Lohnkosten sowie die mögliche Geltendmachung der Betreuungskosten für die Tochter, entsteht eine Steuerersparnis beim Spitzensteuersatz i.H.v. 3.293 €.