Monatstipp April 2007

Neuregelung Kinderbetreuungskosten ab VZ 2006

Konnten in der Vergangenheit Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, treten an dessen Stelle nun neue Abzugsmöglichkeiten im Werbungskosten-/Betriebsausgaben- sowie Sonderausgabenbereich.

Künftig sind 2/3 der Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung abzugsfähig, max. 4.000 EUR/Kind und Kalenderjahr. Voraussetzungen sind:

  • die Eltern bzw. Erziehenden sind erwerbstätig und/oder krank bzw. behindert,
  • Haushaltszugehörigkeit des Kindes,
  • die Bezahlung der Kinderbetreuungskosten wird durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen
  • das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. ist behindert.

Begünstigte Dienstleistungen sind z.B.:

  • Unterbringung des Kindes in Kindergärten, -krippen, -horten u.ä.
  • Tagesmütter bzw. Wochenmütter,
  • Ganztagespflegestellen,
  • Beschäftigung von Kinderpfleger/innen, Erzieher/innen u.ä.,
  • Beschäftigung von Hilfen im Haushalt soweit sie ein Kind betreuen.

Achtung!
Ist der Steuerpflichtige Arbeitnehmer und ihm entstehen deshalb Kinderbetreuungskosten, können diese zusätzlich zum Arbeitnehmer – Pauschbetrag geltend gemacht werden.

In welcher Form die Kosten künftig geltend gemacht werden, dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:

Kinderbetreuungskosten: Die neue Förderung ab 2006 
 Möglichkeit 1 Möglichkeit 2 Möglichkeit 3 
 Abzug wie
Werbungskosten/
Betriebsausgaben

gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG u. § 4f EStG 
Abzug als
Sonderausgaben
gem. § 10 Abs. 1 Nr. 8 StG 
Abzug als
Sonderausgaben
gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 
Altersgrenze der Kinder 0-14 Jahre
oder schwere Behinderung vor dem 27. (ab VZ 2007: 25.) Lebensjahr
0-14 Jahre
oder schwere Behinderung vor dem 27. (ab VZ 2007: 25.) Lebensjahr
3-6 Jahre 
Voraussetzungen, die die Eltern erfüllen müssen Erwerbstätigkeit bzw. bei zusammenlebenden Eltern
Erwerbstätigkeit beider Elternteile 
a) Alleinerziehende
  • Ausbildung
  • Behinderung
  • Krankheit

b) Zusammenlebende Eltern

  • Erwerbstätigkeit eines Elternteils o. Ausbildung, Krankheit o. Behinderung und
  • Ausbildung, Krankheit o. Behinderung des anderen Elternteils
 
Keine besonderen Voraussetzungen!
wenn die beiden ersten Fördermöglichkeiten nicht erfüllt werden, z. B. bei "klassischer Allein-Verdiener-Ehe". 
Abzugsfähige Kosten Dienstleistungen für Kinderbetreuung Dienstleistungen für Kinderbetreuung Dienstleistungen für Kinderbetreuung 
Abzugsfähiger Betrag 2/3 der nachgewiesenen Aufwendungen, max. 4.000 EUR pro Kind und Kalenderjahr 2/3 der nachgewiesenen Aufwendungen, max. 4.000 EUR pro Kind und Kalenderjahr 2/3 der nachgewiesenen Aufwendungen, max. 4.000 EUR pro Kind und Kalenderjahr 
Nachweis der Aufwendungen grundsätzlich durch Rechnung und Überweisungsbeleg grundsätzlich durch Rechnung und Überweisungsbeleg grundsätzlich durch Rechnung und Überweisungsbeleg 
Sofern keine der drei dargestellten Möglichkeiten in Betracht kommt, können womöglich Abzugsbeträge nach § 35a EStG (für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen) geltend gemacht werden. 

Da das Gesetz rückwirkend beschlossen wurde, beanstandet das Finanzamt nicht, wenn in 2006 die Nachweiserfordernisse nicht erfüllt sind und Rechnungen oder Kontobelege fehlen.

Gestaltungstipp
Freiberufler ermittelt Gewinn durch Einnahme – Überschuss Rechnung (§4 Abs.3 EStG), seine Frau ist Hausfrau und die 9 Jahre alte Tochter geht nach der Schule in den Hort. Monatliche Kosten i.H.v. 200 € summieren sich p.a. auf 2.400 €, davon 2/3 1.600 €.

Da beide erwerbstätig sein müssen, sollte die Ehefrau mind. 10 Stunden/Woche beim Ehemann in Form eines sog. 400 € – Mini -Jobs arbeiten. Zwar müssen 30 % pauschal Sozialabgaben (1.440 €/Jahr) abgeführt werden, aber durch den Betriebsausgabenabzug der nun anfallenden Lohnkosten sowie die mögliche Geltendmachung der Betreuungskosten für die Tochter, entsteht eine Steuerersparnis beim Spitzensteuersatz i.H.v. 3.293 €.

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