Monatstipp Juli/August 2008

Kombination von Urlaubsgeld & Erholungsbeihilfe führt zu mehr Nettolohn

Zur Urlaubszeit sei auch in diesem Jahr an die Erholungsbeihilfe erinnert, als unversteuertes und SVfreies Entgelt für Ihre Arbeitnehmer. Sie als Arbeitgeber sparen bei Gewährung einer Erholungsbeihilfe den SV-Arbeitgeberanteil.

Die Erholungsbeihilfe kann nach § 40 (2) Nr. 3 EStG pauschal mit 25% durch den Arbeitgeber versteuert werden und unterliegt somit nicht der Sozialversicherungspflicht.

Die Erholungsbeihilfe für den Arbeitnehmer beträgt maximal 156,00 €, für den Ehegatten weitere 104,00 € und für jedes auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Kind 52,00 €. Diese Grenzen dürfen für die Erholungsbeihilfe nicht überschritten werden. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird und sich hier eine Erklärung vom Arbeitnehmer geben lassen, für welche Erholung er diese Beihilfe verwenden wird bzw. verwendet hat, z. B. Nachweis anhand von Belegen.

Die Erholungsbeihilfe wird in vielen Fällen nicht die Höhe des Urlaubsgeldes abdecken, aber hier kann eine Aufteilung erfolgen, welche an Hand einer Vergleichsrechnung die Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzeigen und zu einer Überlegung in diese Richtung anregen soll:

Ausgangssituation:
Grundgehalt 2.000,00 €, Urlaubsgeld 50% des Grundgehaltes
Arbeitnehmer ist verheiratet, Stkl. 4, 1 Kind, keine Konfession, IKK Sachsen

1. Beispiel ohne Splitting des Urlaubsgeldes:

 Gesamtgehalt2.000,00 €(laugendes Arbeitsentgelt)
+50% Urlaubsgeld
1.000,00 €(Einmalbezug)
 
Gesamtbrutto 3.000,00 €
 
    
-
Lohnsteuer
-595,99 €  
AN-Beiträge SV -592,50 €  
 Nettoverdienst (Auszahlungsbetrag) 1.811,51 €  

2. Beispiel mit Splitting des Urlaubsgeldes:

 Grundgehalt 2.000,00 € (laugendes Arbeitsentgelt) 
Erholungsbeihilfe AN 156,00 € (pauschal/SV-frei) 
Erholungsbeihilfe Ehegatte 104,00 € (pauschal/SV-frei) 
Erholungsbeihilfe Kind 52,00 € (pauschal/SV-frei) 
Rest zu 1.000,00 € Urlaubsgeld 688,00 € (Einmalbezug) 
 Gesamtbrutto 3.000,00 €  
    
Lohnsteuer -492,60 €  
AN-Beiträge SV
-530,88 €  
 Nettoverdienst (Auszahlungsbeitrag) 1.976,52 €  

Mehrauszahlung für den Arbeitnehmer 165,01 €

Der Arbeitgeber spart 55,69 € Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und trägt 81,76 € pauschale Lohnsteuer. Dieser Mehraufwand von 26,07 € Personalkosten beim Arbeitgeber stehen ein mehr von 165,01 € beim Arbeitnehmer gegenüber, d.h. saldiert ein Vorteil von 138,94 €.

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