Mit Beginn der Semester- und Sommerferien nutzen wieder viele Studenten und Schüler die Gelegenheit, ihre Einnahmen aufzubessern. Neben dem „normalen“ Arbeitsrecht, gilt es vorallem dem Jugendschutz sowie bei der Steuer & Sozialversicherung einiges zu beachten.

Grundsätzlich muss dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte ausgehändigt werden. Bei der Berechnung der Lohnsteuer gilt die Fiktion, dass der Arbeitnehmer im ganzen Jahr die Vergütung in Höhe des Studentenjobs erhält. Die damit meist zu viel gezahlte Steuer erstattet das Finanzamt nach Abgabe der Jahressteuererklärung.
Keine Lohnsteuerkarte benötigen u.a. Minijobber, die monatlich bis zu 400 Euro hinzuverdienen. Das Gleiche gilt für “kurzfristig Beschäftigte”. Diese dürfen allerdings nicht länger als an 18 zusammenhängenden Tagen arbeiten und dabei nicht mehr als einen durchschnittlichen Arbeitslohn von 62 Euro pro Tag bzw. 12 Euro pro Stunde erhalten.
In beiden Fällen führt der Arbeitgeber pauschal Einkommensteuer an den Fiskus ab. Eine weitere Erleichterung gilt auch für Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft.
Die Sozialversicherung erweist sich – jedenfalls bei kurzfristigen Beschäftigungen – großzügiger. Sofern die Tätigkeit nicht länger als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage andauert, fallen keine Beiträge zur Rentenversicherung oder Krankenversicherung an – ohne Verdienstgrenzen. Verschiedene kurze Beschäftigungen werden jedoch hinsichtlich der Tage zusammengerechnet. Bei den geringfügigen Beschäftigungen (Minijobber) führt der Arbeitgeber 30% pauschale Beiträge zur Sozialversicherung ab.
Der jährliche steuerfreie Grundfreibetrag i.H.v. 8004 € sollte beachtet werden, wobei ggf. noch Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bei der Einkünfteermittlung zum Abzug gebracht werden können.
Diese Grenze von 8.004 € brachte bisher noch dazu Kindergeld/Kinderfreibetrag in Gefahr. Das gilt für 2012 durch das „Steuervereinfachungsgesetz 2011“ nicht mehr.
Der Ferienjobvertrag mit dem eigenen Kind muss dazu dem Fremdvergleich standhalten (= vereinbart wie unter fremden Dritten) und auch tatsächlich durchgeführt werden. Verträge, die sich auf “familiäre Hilfen” beziehen, z. B. Geschirr spülen, Wäsche waschen und bügeln, Aufräumen, wird das Finanzamt wegen der “Fremdunüblichkeit” nicht anerkennen.



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